Immer wieder tauchen Diskussionen darüber auf, warum die Behandlung von ungewollter Kinderlosigkeit durch die Krankenkassen bezahlt wird. Diese Diskussionen sind ungerecht.
Abgesehen davon, dass Krankenkassen längst nicht alle Kosten übernehmen, gibt es dafür einen ganz einfachen Grund. 1967 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt: Ungewollte Kinderlosigkeit ist als Krankheit zu betrachten! Wenn bei einem Paar nach mehr als 24 Monaten trotz regelmäßigem, ungeschütztem Sexualverkehr keine Schwangerschaft eintritt, liegt eine ungewollte Kinderlosigkeit vor.
Ein revolutionärer Schritt! Jetzt konnten die Fachleute und Gesetzgeber Rahmenbedingungen erarbeiten. In Deutschland lautet dieser Rahmen „Fünftes Sozialgesetzbuch“; in § 27 a des „Fünften Sozialgesetzbuches“ werden Voraussetzung, Art und Umfang der künstlichen Befruchtung festgelegt.
Sonderfall IVF und ICSI
Unter hohen Auflagen erfolgt jene Fortpflanzungstechnik, bei der befruchtete Eizellen (Embryonen) außerhalb der Gebärmutter erzeugt werden. Auch hier flammen immer wieder Diskussionen auf, weil Embryonen ein emotionales Thema sind: An ihnen wird der Widerspruch zwischen Ethik, wissenschaftlichem Eifer und wirtschaftlichem Drang sichtbar.
Die Anwendung der Fortpflanzungstechnik und der Umgang mit Embryonen wird durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) im Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1991 geregelt. Seine wichtigsten Bestimmungen lauten:
- Die befruchtete und entwicklungsfähige Eizelle gilt vom Zeitpunkt der Verschmelzung der Erbanlagen an als Embryo.
- Erlaubt ist die Übertragung der Samen vom Partner. Der Samen eines Spenders darf nur unter bestimmten juristischen Bedingungen übertragen werden.
- IVF und ICSI dürfen nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten durchgeführt werden.
- das Einfrieren von Eizellen (Krykonservierung) ist nur im Vorkernstadium erlaubt (die Samenzelle ist zwar bereits in die Eizelle eingedrungen, aber die Erbanlagen sind noch nicht miteinander verschmolzen).
Verboten ist
Die Übertragung von mehr als drei Embryonen in die Gebärmutterhöhle
- Die Eizellspende
- Die Leihmutterschaft
- Versuche an Embryonen
- Das Einfrieren von Embryonen – allerdings gibt es Ausnahmen. In Notfällen ist die Kryokonservierung von Embryonen erlaubt, z. B. wenn die Frau vor dem geplanten Transfer durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit nicht zum Transfer kommen kann.